Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufs-und Lieferbedingungen der Firma Pinto Werbeartikel & Beratung gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von
    § 310 Absatz 1 BGB (nachfolgend kurz „Lieferantin“).
  2. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich für Kauf- und Werklieferungsverträge, aus denen die Lieferantin als Verkäufer bzw. Unternehmer verpflichtet ist. „Liefergegenstand“ im Sinne dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ist dabei der von der Lieferantin vertragsgemäß zu leistende Gegenstand. Soweit ihrem Sinn und Zweck entsprechend, gelten diese Verkaufs- und Lieferbedingungen jedoch auch für Schuldverhältnisse, die durch Aufnahme von Verhandlungen über Verträge im vorstehenden Sinne, die Anbahnung eines derartigen Vertrages und ähnliche geschäftliche Kontakte im Sinne der Regelung des § 311 Absatz 2 BGB (nachfolgend kurz „vorvertragliche Schuldverhältnisse“) entstehen.
  3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Geschäftspartners werden nur dann Gegenstand eines Vertrages oder vorvertraglichen Schuldverhältnisses mit der Lieferantin, wenn diese ausdrücklich in Textform (§ 126b BGB) der Geltung zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn die AllgemeinenGeschäftsbedingungen des Geschäftspartners über die Regelungsgegenstände dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen hinausgehen.
  4. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen der
    Lieferantin und dem Geschäftspartner, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
  5. Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen zwischen der Lieferantin und dem Geschäftspartner haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Für den Inhalt derartiger Individualvereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag in Textform bzw. eine entsprechende Bestätigung der Lieferantin in Textform maßgebend.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

  1. Die allgemein im Rahmen eines Katalogs, des eigenen Internetauftritts oder in sonstiger Weise veröffentlichten und beworbenen Produktangebote der Lieferantin sind freibleibend und stellen ungeachtet der Einräumung einer Möglichkeit zur Bestellung noch kein bindendes Vertragsangebot im Sinne des § 145 BGB dar.
  2. Verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages mit der Lieferantin ist erst der dem §145 BGB entsprechende Antrag durch den Geschäftspartner (nachfolgend kurz „Bestellung“).
  3. Eine Annahme des Angebots durch die Lieferantin erfolgt innerhalb von 7 Werktage mittels deren ausdrücklicher Erklärung (Vertrags- oder Auftragsbestätigung) gegenüber dem Geschäftspartner. Die das Angebot betreffend Rechnungslegung der Lieferantin oder die Übergabe/Versendung des von dem Geschäftspartner bestellten Liefergegenstandes an diesen stellt gleichsam eine Annahme dessen Angebots dar.
  4. Bestellungen des Geschäftspartners sind grundsätzlich nicht auf einen Mindest- oder Maximalbestellwert beschränkt. Die Lieferantin behält sich jedoch vor, im Falle einer Bestellung, welche die üblichen Mengen übersteigt, eine Beschränkung auf eine übliche Menge vorzunehmen. Die entsprechende Mitteilung an den Geschäftspartner mit einem insoweit im Vergleich zur Bestellung abgeänderten Inhalt ist dann ausschließlich ein neues Angebot zum Abschluss eines dementsprechenden Vertrages. Dieses Angebot muss durch den Geschäftspartner noch angenommen werden.
  5. Technische oder optische Änderungen der von der Lieferantin im Sinne vorstehender Ziffer 1. veröffentlichten und beworbenen Produkte bleiben im Rahmen der technischen und gestalterischen Weiterentwicklung vorbehalten und sind vom geschlossenen Vertrag umfasst, soweit dies dem Geschäftspartner zumutbar ist. Dieser Vorbehalt gilt insbesondere auch für Änderungen der Farbe und Form der Verpackungen.

§ 3 Überlassene Unterlagen

  1. An allen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss oder vorvertraglichem Schuldverhältnis an den Geschäftspartner überlassenen Unterlagen und sonstigen Darstellungen der Lieferantin sowohl in gegenständlicher als auch in elektronischer Form (beispielsweise Kalkulationen, Spezifikationen, Zeichnungen etc.) behält sich die Lieferantin ihre Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen und sonstigen Darstellungen dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Lieferantin weder von dem Geschäftspartner über das vertraglich mit der Lieferantin vereinbarte Maß hinaus verwendet noch Dritten zugänglich gemacht werden.
  2. Soweit zwischen der Lieferantin und dem Geschäftspartner kein Vertrag zustande kommt, sind die dem Geschäftspartner im Vorhinein überlassenen Unterlagen und sonstigen Darstellungen im Sinne vorstehender Ziffer 1. von diesem unverzüglich an die Lieferantin zurückzugeben. Das Anfertigen, Behalten, Weitergeben oder sonstige Verwenden von Kopien, Abschriften oder sonstigen Replikaten ist dem Geschäftspartner untersagt.

§ 4 Preise und Zahlung

  1. Die von der Lieferantin veröffentlichten, dem Geschäftspartner angebotenen oder mit diesem im Vertrag vereinbarten Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und Versendung sowie zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung und einer etwaigen Versendung werden gesondert berechnet.
  2. Zahlungen an die Lieferantin hat der Geschäftspartner innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum und ausschließlich auf ein in der jeweiligen Rechnung der Lieferantin angegebenes Konto vorzunehmen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Wertstellung auf dem Konto der Lieferantin maßgebend.
  3. Ein Abzug von Skonto ist nur zulässig, soweit die Lieferantin einen solchen Abzug durch entsprechende Erklärung in der von ihr erteilten Rechnung gewährt und nur zu den dort genannten Bedingungen.
  4. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltung

  1. Der Geschäftspartner kann nur mit solchen eigenen Forderungen gegen die Lieferantin aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Geschäftspartner nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis wie die zurückbehaltene Leistung beruht.

§ 6 Lieferzeit

  1. Die von der Lieferantin angegebenen Lieferzeiten sind freibleibend und nicht bindend. Eine richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung, auch für Teile des Liefergegenstandes, bleibt vorbehalten. Die Lieferantin wird den Geschäftspartner unverzüglich über eine nicht nur unerhebliche Verzögerung der Lieferung oder die Nichtverfügbarkeit eines Liefergegenstandes informieren.
  2. Der Beginn einer Lieferzeit setzt stets die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung von etwaig hierfür bestehenden Mitwirkungspflichten des Geschäftspartners voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

§ 7 Gefahrübergang

  1. Lieferantin hat die von ihr geschuldete Leistung am Ort ihres Sitzes zu erfüllen. Wird der Liefergegenstand auf Wunsch des Geschäftspartners an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Geschäftspartner (Übergabe an die Transportperson), spätestens jedoch mit dem Verlassen des Werks bzw. Lagers der Lieferantin, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes auf den Geschäftspartner über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung des Liefergegenstandes vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
  2. Gerät der Geschäftspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten für eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Leistung des Leistungsgegenstandes, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Geschäftspartner über, in dem dieser in Annahme- bzw. Schuldnerverzug geraten ist.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Liefergegenstand bleibt Eigentum der Lieferantin bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Geschäftspartner aus dem Vertragsverhältnis über den Liefergegenstand zustehenden Ansprüche.
  2. Der Geschäftspartner ist verpflichtet, den in seinen Besitz gelangten Liefergegenstand solange pfleglich und mit hoher Sorgfalt zu verwahren und zu behandeln, wie das Eigentum der Lieferantin an diesem fortbesteht. Bei hochwertigen Vertragsgegenständen hat der Geschäftspartner für eine ausreichende und übliche Versicherung des Liefergegenstandes gegen Verlust und Beschädigung zum Neuwert zu sorgen. Sind Wartungs- oder Inspektionsarbeiten erforderlich, hat der Geschäftspartner diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.
  3. Dem Geschäftspartner ist es gestattet, den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand zu verarbeiten oder umzubilden (nachfolgend kurz „Verarbeitung“). Die Verarbeitung erfolgt stets für die Lieferantin, das Anwartschaftsrecht des Geschäftspartners an dem Liefergegenstand setzt sich dann an der durch Verarbeitung entstandenen „Neuware“ fort. Sofern der Liefergegenstand mit anderen, nicht im Eigentum der Lieferantin stehenden Sachen verarbeitet wird, erwirbt die Lieferantin Miteigentum an der Neuware im Verhältnis des objektiven Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen bearbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung.
  4. Vorstehende Ziffer 3. gilt auch für den Fall der Vermischung, Vermengung oder Verbindung (nachfolgend kurz „Vermischung“) des Liefergenstandes mit anderen beweglichen Sachen. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass eine mit dem Liefergegenstand vermischte, vermengte oder verbundene Sache des Geschäftspartners als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Geschäftspartner an die Lieferantin Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen Sachen überträgt und das so entstandene Miteigentum der Lieferantin für diese treuhänderisch verwahrt.
  5. Zur Sicherung der Forderungen der Lieferantin gegen den Geschäftspartner aus dem den Liefergegenstand betreffenden Vertragsverhältnis tritt dieser auch solche Forderungen an die Lieferantin ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Die Lieferantin nimmt diese Abtretung an.
  6. Dem Geschäftspartner ist es gestattet, den unter dem Eigentumsvorbehalt stehenden Liefergegenstand oder die nach dessen Verarbeitung oder Vermischung entstandene Sache im üblichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Die Forderungen gegenüber dem Erwerber aus einer solchen Weiterveräußerung tritt der Geschäftspartner schon mit Vertragsabschluss mit der Lieferantin an diese in Höhe des vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung oder Vermischung weiterveräußert worden ist. Der Geschäftspartner bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Lieferantin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon jedoch unberührt. Die Lieferantin wird die abgetretene Forderung aber nicht einziehen, solange der Geschäftspartner seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Lieferantin aus dem Vertragsverhältnis der Parteien über den Liefergegenstand nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Geschäftspartners gestellt ist. Lieferantin wird die abgetretene Forderung zudem auch dann selbst einziehen, wenn der Geschäftspartner aus anderen Vertragsverhältnissen mit der Lieferantin in nicht nur unerheblichen Zahlungsverzug geraten ist.
  7. Die Lieferantin ist verpflichtet, die ihr vom Geschäftspartner gewährten Sicherheiten auf Verlangen des Geschäftspartners freizugeben, sofern und soweit der Wert dieser Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 9 Gewährleistung

  1. Gewährleistungsrechte des Geschäftspartners setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, unsachgemäßer Verwendung oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Geschäftspartner oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  3. Das Verlangen des Geschäftspartners auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. Das Wahlrecht zwischen der Beseitigung eines Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) steht in jedem Fall der Lieferantin zu. Der Lieferantin ist für die Nacherfüllung eine Frist von mindestens 14 Tagen einzuräumen. Ist nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch gegeben.
  4. Ansprüche des Geschäftspartner wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Liefergegenstand nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Geschäftspartners verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  5. Unbeschadet weitergehender Ansprüche hat im Falle einer unberechtigten Mängelrüge der Geschäftspartner der Lieferantin deren Aufwendungen zur Prüfung und – soweit verlangt – zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.
  6. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Geschäftspartners gegen die Lieferantin bleiben unberührt. Sie bestehen aber nur im Rahmen der gesetzlich zwingenden Ansprüche zwischen dem Geschäftspartner und seinem anderen Vertragspartner. Soweit diese eine darüber hinausgehende Vereinbarung getroffen haben, scheiden Rückgriffsansprüche gegen die Lieferantin aus.

§ 10 Haftungsausschlüsse für Ansprüche auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen

  1. Die Lieferantin haftet uneingeschränkt nach den unabdingbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere bei einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und soweit sie einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat.
  2. Ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn nicht zugleich ein Fall nach vorstehender Ziffer 1. vorliegt. Im Übrigen ist der Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten uneingeschränkt.
  3. In anderen als den unter den vorstehenden Ziffern 1. und 2. genannten Fällen haftet die Lieferantin nur in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit der Lieferantin oder deren Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dabei ist die Haftung in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht zugleich ein Fall nach vorstehenden Ziffern 1. oder 2. vorliegt.
  4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Geschäftspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.§ 11 Verjährung
  5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte des Geschäftspartners wegen Mängeln der Leistung der Lieferantin bzw. des Leistungsgegenstandes beträgt – gleich aus welchem Rechtsgrund – ein Jahr. Sie gilt dabei unabhängig von der Rechtsgrundlage auch für sämtliche sonstigen Schadensersatzansprüche gegen die Lieferantin, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen.
  6. Vorstehende Ziffer 1. gilt nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Sie gilt zudem nicht für die Verjährung des Rückgriffsanspruchs des Geschäftspartners nach § 445b Abs. 1 BGB in dem Falle, dass der Letztkäufer ein Verbraucher ist.
  7. Vorstehende Ziffer 1. gilt nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit die Lieferantin eine Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes übernommen hat. Sie gilt für Schadensersatzansprüche zudem nicht bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, im Falle –nicht in der Lieferung einer mangelhaften Sache bzw. der Erbringung einer mangelhaften Werkleistung bestehender – schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, in den Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 12 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Der jeweilige Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der Lieferantin und dem Geschäftspartner unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN- Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort der Leistungen aus dem jeweiligen Vertrag ist der Sitz der Lieferantin
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem jeweiligen Vertrag ist der Geschäftssitz der Lieferantin, sofern der Geschäftspartner im Handelsregister eingetragen ist.